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   BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97   

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https://dejure.org/1998,23607
BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 (https://dejure.org/1998,23607)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 (https://dejure.org/1998,23607)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 (https://dejure.org/1998,23607)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 511/92

    Eingruppierung in eine Gehaltsstufe nach dem Tarifvertrag - Voraussetzungen für

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Die bei der Auslegung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes vom Beschwerdegericht vorgenommene Subsumtion kann das Rechtsbeschwerdegericht daher nur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ( BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Tragweite der in Gehaltsgruppe II GTV genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale durch einen Vergleich mit der in Gehaltsgruppe I GTV geforderten einfachen kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln ist (BAG Urteil vom 4. August 1993, a.a.O.).

    Eine solche größere Verantwortung im Tarifsinne hieße, daß der Arbeitnehmer eine Verantwortung zu tragen hätte, die größer wäre als diejenige eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit (BAG Urteil vom 4. August 1993, a.a.O.).

  • BAG, 12.06.1996 - 4 AZR 1055/94

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    In diesem allgemeinen Sinne ist unter "Verantwortung" im Sinne des Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich "Umtausch/Rückkauf" die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG Urteil vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 1055/94 - AP Nr. 215 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 731/76

    Saarländischer Rundfunk - Geltungsbereich des Manteltarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Unter "Ersten" Mitarbeitern sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag Mitarbeiter mit besonderen außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen ( BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 731/76 - BAGE 30, 281 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 30. September 1987 - 4 AZR 303/87 - n.v.).
  • BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Umgruppierung eines Redakteurs

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Dem steht aber entgegen, daß die Rechtsordnung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht anerkennt ( BAG Beschluß vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - n.v.).
  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 38/90

    Bestehen von Auskunftsansprüchen und Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Nach den das Rechtsbeschwerdegericht auch im Beschlußverfahren bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ( BAG Beschluß vom 5. März 1991 - 1 ABR 38/90 - DB 1991, 281), handelt es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters B. überwiegend um eine solche im Zusammenhang mit der Rückgabe von Waren durch Kunden innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf.
  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 303/87

    Eingruppierung im Einzelhandel nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Unter "Ersten" Mitarbeitern sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag Mitarbeiter mit besonderen außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen ( BAG Urteil vom 3. Mai 1978 - 4 AZR 731/76 - BAGE 30, 281 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 30. September 1987 - 4 AZR 303/87 - n.v.).
  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/90
    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Nach den das Rechtsbeschwerdegericht auch im Beschlußverfahren bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ( BAG Beschluß vom 5. März 1991 - 1 ABR 38/90 - DB 1991, 281), handelt es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters B. überwiegend um eine solche im Zusammenhang mit der Rückgabe von Waren durch Kunden innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf.
  • LAG Hamm, 09.09.1997 - 13 TaBV 15/97

    Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. September 1997 -;13 TaBV 15/97 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17

    Eingruppierung - Gehaltstarifvertrag für Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

    Auch das Bundesarbeitsgericht habe dies - für entsprechende Regelungen des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - so gesehen (BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 -) .

    Eine solche "größere Verantwortung" im Tarifsinn hieße, dass der Arbeitnehmer eine Verantwortung zu tragen hätte, die größer wäre als diejenige eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit (vgl. BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 - zu II 2 b cc der Gründe mwN) .

    In diesem allgemeinen Sinne ist unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 - zu II 2 b cc der Gründe mwN) .

    Vielmehr verlangt die Gehaltsgruppe III eine "größere" Verantwortung (vgl. BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 - aaO) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19

    Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - GTV Einzel- und Versandhandel

    In diesem allgemeinen Sinn ist unter " Verantwortung " die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 63; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85).

    Das Merkmal " größere Verantwortung " ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 62).

  • LAG Hessen, 27.05.2010 - 5 TaBV 42/09

    Eingruppierung nach Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie -

    Dem steht entgegen, dass die Rechtsordnung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht anerkennt (so BAG 24.07.1990 - 1 ABR 44/89 - Rn 37, zitiert nach juris; BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 71, zitiert nach juris).

    Die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beziehen sich nicht darauf, sondern nur auf die richtige Eingruppierung (so BAG 24.07.1990 - 1 ABR 44/89 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 72, zitiert nach juris).

    Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG wegen einer Benachteiligung der Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 73, zitiert nach juris).

  • LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06

    "Back Office"; Eingruppierung

    In diesem Sinn ist unter Verantwortung im Sinne des Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass er in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich "Back Office" die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausführt (BAG vom 12.06.1996 - 4 AZR 1055/94 - AP Nr. 215 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - , n. v.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 419/19

    Eingruppierung eines Angestellten im Einzelhandel - Funktionszulage

    Das Merkmal "größere Verantwortung" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 154 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 100/20

    Eingruppierung eines Gruppenleiters in der Logistik - GTV Einzelhandel

    Das Merkmal "größere Verantwortung" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 154 mwN).
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